Satzung des Vereins

 

Freebikers

 

Weinstadt e.V.

 

§ 1

 

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen Freebikers Weinstadt e.V. Er hat seinen Sitz in Weinstadt/Großheppach und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Waiblingen eingetragen.

  2. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und eine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.



§ 2

 

Zweck, Aufgaben und Grundsätze des Vereins

 

  1. Der Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Radsports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Line eigenwirtschaftliche Zwecke, Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3

 

Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus

 

  • ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen)

  • außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen und nichtrechtsfähiger Verein)

 

§ 4

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen Beschluss des Vorstands aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

  2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.

  3. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand.

  4. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt.

  5. Personen, die sich um die Förderung des Radsports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 5

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  2. Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 31. Dezember und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mindestmitgliedschaftsdauer von 1 Jahr bis dahin erfüllt ist. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.

  3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied 

  • die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt die

  • Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt

  • mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.



Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.



  1. Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.

 

§ 6

 

Beiträge und Dienstleistungen

 

  1. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Einrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

  2. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarungen zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.

 

§ 7

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Für die Mitglieder sind die Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

  2. Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

  3. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

  4. Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund.

 

§ 8

 

Organe

 

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand

 

 

 

§ 9

 

Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich satt.

  2. Die Mitgliederversammlung ist von dem 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung im Weinstädter Blättle (GrübelVerlag, Weinstadt) unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.

  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands

  • Entgegennahme der Berichte des/der Kassenprüfers/in

  • Entlastung des Vorstands

  • Wahl des Vorstands

  • Wahl des/der Kassenprüfers/in

  • Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß §6 der Vereinssatzung

  • Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

  1. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim 1.Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

  3. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer/in und vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.

  5. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, maßgeblich.

 

 

§ 10

 

Die außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.


Hierzu ist er verpflichtet, wenn


  • das Interesse des Vereins es erfordert, oder

  • die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

 

§ 11

 

Der Vorstand

 

  1. Den Vorstand bilden

 

  1. der/die 1.Vorsitzende

  2. der/die 2. Vorsitzende

  3. der/die Schatzmeister/in

  4. der/die Schriftführer/in

 

  1. Vorstand im Sinne §26BGB sind

 

  1. der/die 1. Vorsitzende

  2. der/die 2. Vorsitzende

  3. der/die Schatzmeister/in

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der unter 2.) a, b, c genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

 

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, im jährlichen Wechsel gewählt (1 Vorstitzender + Schriftführer / 2 Vorsitzender + Schatzmeister). Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

  2. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.

  3. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.

  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden müssen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit im speziellen Fall nicht etwas anderes durch die vorliegende Satzung bestimmt ist.

  6. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins und die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

 

§ 12

 

Ordnungen

 

  1. Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrungsordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung und der Jugendordnung, die vom Vorstand zu beschließen sind, ist die Mitgliederversammlung für den Erlass der Ordnungen zuständig.

 

§ 13

 

Strafbestimmungen

 

Der Verein kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:

 

  1. Verweis

  2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins

  3. Ausschluss gemäß §5 Ziffer 3 der Satzung

 

§ 14

 

Kassenprüfer/in

 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten zwei Kassenprüfer/innen die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

  2. Die Kassenprüfer/innen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.

  3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/innen zuvor dem Vorstand berichten.

  4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung.

  5. Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung.

 

 

 

§ 15

Auflösung

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.

  3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

  4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

  5. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Weinstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden muss.

 

§ 16

 

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 27.10.2005 beschlossen.

Änderungen wurden auf der Mitgliederversammlung am 03.02.2006 beschlossen.

Änderungen wurden auf der Mitgliederversammlung am 16.01.2015 beschlossen

Die Satzung tritt mit Eintrag beim Amtsgericht in Kraft.

 

§ 17

 

Die Verein Freebikers Weinstadt e.V. will die Mitgliedschaft im WLSB erwerben und

beibehalten. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die

Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände, deren

Sportarten im Verein betrieben werden.

 

 

 

 

Weinstadt, den 15.07.2015